Allgemeine Geschäftsbedingungen der tonn fondsbrokerage | ag
- Bestellung zum Vermögensverwalter
- Der Kunde bevollmächtigt und beauftragt die tonn fondsbrokerage | ag, nachstehend als Vermögensverwalter bezeichnet, die bei den Depotstellen befindlichen Anlagewerte im Namen, für Rechnung, Nutzen und Risiko des Kunden zu verwalten.
- Der Vermögensverwalter nimmt diesen Auftrag an und verpflichtet sich, die Investition der Anlagewerte bei den Depotstellen im Einklang mit den Anlagezielen des Kunden zu veranlassen und zu überwachen.
- Befugnisse des Vermögensverwalters
- Unter Beachtung der im Vermögensverwaltungsvertrag umschriebenen Anlageziele darf der Vermögensverwalter nach freiem Ermessen und ohne Verpflichtung zur vorherigen Benachrichtigung des Kunden jede Art von Aktien, Obligationen und Investmentfonds in jedweder Währung kaufen, verkaufen, wandeln, anbieten oder in sonstiger Weise handeln. Er kann Kapitalanlagen in Form von Festgeldern tätigen.
- Der Vermögensverwalter ist nicht berechtigt, Gelder und andere Werte von den Konten oder Depots bei den Depotstellen abzuziehen oder ohne schriftliche Einwilligung des Kunden die Depotstelle zu wechseln. Der Vermögensverwalter ist nicht befugt sich Eigentum und Besitz von Kundengeldern oder Kundenwertpapieren zu verschaffen.
- Anlageziele
- Die Anlageziele des Kunden sind dem Vermögensverwaltungsvertrag sowie dem Ergänzungsblatt "Investmentprofil" zu entnehmen.
- Der Kunde kann die Anlageziele jederzeit schriftlich ändern. Der Vermögensverwalter muß geänderte Anlageziele erst nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die Änderung beachten.
- Börsenempfehlungen des Kunden
- Eigene Empfehlungen oder Weisungen des Kunden zum Kauf oder Verkauf bestimmter Anlagewerte sind im Rahmen der Vermögensverwaltung ausgeschlossen.
- Eigene Empfehlungen oder Weisungen des Kunden zum Kauf oder Verkauf bestimmter Anlagewerte sind im Rahmen der Vermögensverwaltung ausgeschlossen.
- Anlagewerte
- Die Anlagewerte bestehen aus dem Bargeld und den Anlagemitteln, die der Kunde jeweils auf seinen Konten bei den Depotstellen eingezahlt hat, sowie aus allen Anlagen, Wiederanlagen und Vergütungen aus Verkäufen derselben, aus darauf gezahlten Dividenden, Zinsen und sonstigen Ausschüttungen, sowie aus den Wertzuwächsen und sonstigen Hinzufügungen zu den Anlagewerten, aber abzüglich der Entnahmen von den jeweiligen Konten und Depots.
- Die Anlagewerte bestehen aus dem Bargeld und den Anlagemitteln, die der Kunde jeweils auf seinen Konten bei den Depotstellen eingezahlt hat, sowie aus allen Anlagen, Wiederanlagen und Vergütungen aus Verkäufen derselben, aus darauf gezahlten Dividenden, Zinsen und sonstigen Ausschüttungen, sowie aus den Wertzuwächsen und sonstigen Hinzufügungen zu den Anlagewerten, aber abzüglich der Entnahmen von den jeweiligen Konten und Depots.
- Wahl der Depotstellen
- Der Vermögensverwalter berät den Kunden bei der Auswahl der Depotstelle.
- Durch die Einzahlung oder Übertragung der Anlagewerte entstehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Kunden und der Depotstelle.
- Der Vermögensverwalter haftet in keiner Weise für Handlungen und Unterlassungen der Depotstelle.
- Berechnung der Depotwerte
- Bei der Berechnung des Marktwertes aller Wertpapiere in den Depots des Kunden wird jedes an einer nationalen Börse notierte Wertpapier mit seinem letzten Verkaufspreis am Tage der Bewertung angesetzt. Dies geschieht gemäß den Informationen anerkannter Börseninformationsdienste.
Werden Wertpapiere am Tage der Bewertung nicht an einer Börse bewertet, so wird die Bewertung auf Basis der von der Depotbank zur Verfügung gestellten allgemein anerkannten Informationen vorgenommen. - Haftung
- Die Anlagevorschläge und Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters gründen sich auf Informationen und Quellen, die der Vermögensverwalter als zuverlässig erachtet, aber er übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Informationen.
- Der Vermögensverwalter haftet nicht für Verluste, die der Kunde oder sein Rechtsnachfolger durch eine Anlageentscheidungen oder einen Anlagevorschlag des Vermögensverwalters bzw. durch die Unterlassung einer solchen Entscheidung erleiden kann.
- Ausgenommen im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes haftet weder der Vermögensverwalter noch seine Organe, Angestellten oder Mitarbeiter für ihre Handlungen oder Unterlassungen bei der Verwaltung der Anlagewerte.
- Andere Kunden, Mitarbeiter des Vermögensverwalters
- Dieser Vertrag hindert weder den Vermögensverwalter, seine Organe, Angestellte oder Mitarbeiter, irgendwelche Wertpapiere für das Konto/Depot eines anderen Kunden oder für ihr eigenes Konto/Depot zu kaufen oder zu verkaufen, und zwar einerlei, ob dies vor, gleichzeitig oder nach einem Vorschlag oder einer Handlung erfolgt, die der Vermögensverwalter für die Anlagekonten/depots gemacht oder ausgeführt hat, sofern dies kein Verstoß gegen Börsen- oder Wertpapierhandelsbestimmungen und Usancen darstellt.
- Der Vertrag schafft auch keine Verpflichtung für den Vermögensverwalter, ein Wertpapier für die Anlagekonten/depots zu kaufen, zu verkaufen oder dieses zum Kauf oder Verkauf vorzuschlagen, welches der Vermögensverwalter, seine Organe, Angestellten oder Mitarbeiter für das Konto/Depot eines anderen Kunden oder für ihre eigenen Konten/Depots gekauft oder verkauft haben.
- Gebühren des Vermögensverwalters
- Die Vergütung des Vermögensverwalters wird vierteljährlich, jeweils zum
Quartalsultimo im voraus abgerechnet. Grundlage ist der zu diesem Zeitpunkt unter Verwaltung stehende Konto- und Depotwert. - Wird das Verwaltungsverhältnis aufgelöst, wird die für das laufende Quartal bereits vereinnahmte Verwaltungsgebühr nicht anteilig zurückerstattet.
- Der Vermögensverwalter ist berechtigt eine Performanceprovision zu berechnen. Diese Vergütung wird als Prozentsatz vom Nettogewinn des Kunden zum Jahresultimo in Rechnung gestellt. Als Nettogewinn gilt die Differenz zwischen dem Jahresanfangswert und dem Jahresendwert aller Vermögenswerte des Kunden, wobei der Jahresendwert um die Summe aller Mittelzuflüsse innerhalb des Jahres vermindert wird und um die Summer aller Mittelabflüsse des Kunden innerhalb des Jahres erhöht wird.
- Der Vermögensverwalter ist berechtigt, seine eigenen, ihm laut Vertrag zustehenden Gebühren von dem Kundenkonto im Lastschriftverfahren abbuchen zu lassen.
- Die Vergütungssätze können durch den Verwalter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich gegenüber dem Kunden geändert werden.
- Die Gebühren des Vermögensverwalters beinhalten nicht die Courtagen für den An- und Verkauf von Wertpapieren, Depotgebühren und andere Gebühren, die die jeweiligen Depotstellen des Kunden direkt in Rechnung stellen.
- Die Vergütung des Vermögensverwalters wird vierteljährlich, jeweils zum
- Ansprüche Dritter
- Stimmrechte
Der Verwalter ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, eine Handlung vorzunehmen oder einen Rat zu erteilen im Hinblick auf die sich aus den Anlagen ergebenden Rechte als Gesellschafter, Miteigentümer usw.. - Verfahren
- Sämtliche Geschäftsvorfälle werden durch Zahlung oder Lieferung von Bargeld oder Wertpapieren auf oder von den Anlagekonten ausgeführt, die der Kunde im eignen Namen oder im Namen eines Treuhänders bei der Depotstelle unterhält.
- Der Kunde veranlasst alle Depotstellen, die Aufträge des Vermögensverwalters für die Anlagekonten durchzuführen, Originale aller Bank- und Brokerbestätigungen unverzüglich nach Ausführung der Aufträge unmittelbar an den Kunden bzw. an den von ihm benannten Postbevollmächtigten zu schicken. Er veranlasst auch, dass Kopien aller dieser Auszüge direkt an den Vermögensverwalter geschickt werden.
Der Kunde stimmt zu, dass alle Informationen auf elektronischem Wege, mittels Schnittstelle eines Portfoliomanagementsystems, übermittelt werden können.
- Berichte, Besprechungen
- Der Vermögensverwalter erstellt vierteljährlich Zusammenfassungen der Ergebnisse der Anlagekonten.
- Der Kunde und der Vermögensverwalter führen regelmäßig oder zu einem vom Kunden gewünschten Zeitpunkt Besprechungen über das Anlagekonto.
- Vertrauensverhältnis
- Beendigung
- Dieser Vertrag kann durch schriftliche Kündigung (eingeschriebener Brief) einer jeden Partei jederzeit beendet werden.
- Der Vertrag erlischt nicht mit dem Tod oder dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Kunden.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Die Parteien bestimmen, dass der vorliegende Vermögensverwaltungsvertrag bezüglich seiner Entstehung und Gültigkeit und die aufgrund des Vertrages getätigten Geschäfte deutschem Recht unterliegen.
- Erfüllungsort oder Betreibungsort für Kunden mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verfahren, unabhängig vom Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kunden, ist das für den Sitz der tonn fondsbrokerage | ag sachlich zuständige Gericht. Der Vermögensverwalter hat indessen das Recht, den Kunden bei den zuständigen Gerichten oder jeder sonst zuständigen Amtsstelle seines Wohnsitzes zu belangen. Auch in diesem Falle kommt deutsches Recht zur Anwendung, wobei zwingende Vorschriften ausländischen Rechts vorbehalten bleiben.
- Veränderungen des Vermögensverwaltungsvertrages
Der Vertrag kann nur durch einen schriftlichen, von beiden Parteien unterschriebenen Zusatz geändert werden oder ergänzt werden. - Hinweis auf Entschädigungseinrichtung
- Gültigkeit
Die tonn fondsbrokerage | ag gehört der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), Postfach 040347, 10062 Berlin an. Die EdW ist eine durch das Einlagensicherung- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16 Juli 1998 geschaffene Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern, die im öffentlichen Auftrag die Entschädigung von Anlegern nach dem Gesetz vornimmt.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. Alle abweichenden oder zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Stand 1.Januar 2011

